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Sportschützenverband an der Linth (SSVL)

Kleinkaliber 50 m und Luftgewehr 10 m
gegründet 1924

Inhaltsübersicht

1. Name / Zweck 1.1 Name
    1.2 Sitz
    1.3 Zweck
       
2. Zusammensetzung / Mitgliedschaft 2.1 Zusammensetzung
    2.2 Mitgliedschaft
    2.3 Mitglieder
    2.4 Ehrungen
    2.5 Austritte / Ausschlüsse
       
3. Organe 3.1 Zusammenstellung
    3.2 Delegiertenversammlung:
Aufgaben, Kompetenzen
    3.3 Ausserordentliche Delegiertenversammlung
    3.4 Urabstimmung
    3.5 Technischer Rat:
Aufgaben, Kompetenzen
    3.6 Verbandsvorstand, Kommissionen
Befugnisse
    3.7 Geschäftsprüfungskommission
       
4. Schiesswesen 4.1 Reglemente
    4.2 Altersklassen
    4.3 Schützenfeste, Wettkämpfe
       
5. Finanzielles 5.1 Rechnungswesen
    5.2 Einnahmen
    5.3 Ausgaben
    5.4 Haftung
       
6. Verbandszeitung    
       
7. Versicherung    
       
8. Disziplinarwesen    
       
9. Rekurswesen    
       
10. Schlussbestimmungen 10.1 Publikation
    10.2 Amtseinstellung
    10.3 Statutenänderung
    10.4 Auflösung SSVL
    10.5 Allgemeines
    10.6 Gültigkeit
       
       
1. Name / Zweck    
       
1.1 Name 1. Der Sportschützenverband an der Linth, in der Folge SSVL genannt, ist ein Unterverband des Schweizerischen Sportschützenverbandes (SSSV). Der SSVL besteht als Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
       
1.2 Sitz 1. Der Sitz des SSVL befindet sich am jeweiligen Wohnort seines Präsidenten.
       
1.3 Zweck 1. Der SSVL hat den Zweck, das Kleinkaliber- und Luftgewehrschiessen zu fördern, junge Schützen heranzubilden und Schützenkameradschaft zu pflegen.
 
    2. Diesen Zweck sucht er zu erreichen durch
- Organisation von Wettkämpfen
- Organisation von Schiessanlässen
- Organisation von Matchschiessen
- Ausbildung von Nachwuchs
- Ausgabe von Auszeichnungen
- Ausgabe von Ehrenzeichen
       
2. Zusammensetzung / Mitgliedschaft    
       
2.1 Zusammensetzung 1. Der Verband setzt sich zusammen aus
- den Ehrenmitglieder
- den Kleinkaliber- und/oder Luftgewehrsektionen mit ihren Mitgliedern der Kantone Schwyz (Bezirke March, Höfe), Glarus und St. Gallen (Bezirke See, Gaster)
       
2.2 Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft der Sektionen kann auf Grund nachfolgender Bestimmungen erworben werden
- durch Einreichen eines Aufnahmegesuches, versehen mit den Unterschriften zweier unterzeichnungsberechtigter Mitglieder und
- durch gleichzeitige Beilage von fünf Exemplaren Sektionsstatuten und Mitgliederverzeichnisse
 
    2. Rechte und Pflichten einer Sektion beginnen mit der Publikation ihrer Aufnahme in der Verbandszeitung des SSSV.
       
2.3 Mitglieder 1. Die Sektionen bestehen aus Kleinkaliber- und/oder Luftgewehrschützen, aufgeteilt in
- Aktivmitglieder
- B- und C-Mitglieder

Den Sektionen ist es freigestellt, vereinsintern weitere Mitgliederkategorien (z.B. Ehren-, Passiv- und Gönnermitglieder ect.) zu führen.
Eine Sektion hat mindestens acht Mitglieder zu zählen.
 
    2. Nur den Aktivmitgliedern ist es gestattet, an Wettkämpfen (Sektion, Mannschaft, Gruppe) teilzunehmen. B- und C-Mitglieder können nur an internen Schiessen der Sektion und des SSVL, am Volksschiessen sowie als Einzelschütze an Schiessen der Gruppe 1 (Schützenfeste) teilnehmen. C-Mitglieder sind Jungschützen bis zum 18. Altersjahr. Diese bezahlen keinen Verbandsbeitrag.
 
    3. Aktiv-, B- und C-Mitglieder können
- Schweizer
- Ausländer, die in der Schweiz wohnen oder als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten werden. Damen und Herren sind einander gleichgestellt.
 
    4. Auf die gleiche Distanz ist eine Mehrfachmitgliedschaft als Aktivmitglied nicht zulässig.
Der gleiche Schütze kann jedoch in einer Sektion Kleinkaliber- und in einer anderen Luftgewehr - Aktivmitglied sein.
 
    5. Es ist unzulässig, die Teilnahme an einem Wettkampf für Aktivmitglieder obligatorisch zu erklären und zu untersagen.
       
2.4 Ehrungen 1. Personen, die sich um den SSVL, das Kleinkaliber- und/oder Luftgewehrschiessen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag einer Sektion oder des Verbandsvorstandes durch die Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 
    2. Eine besondere Ehrung kann verdienten Präsidenten des SSVL durch die Ernennung zum Ehrenpräsidenten zuteil werden.
 
    3. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
 
    4. Sie sind an der Delegiertenversammlung stimmberechtigt.
       
2.5 Austritte und Ausschlüsse 1. Die Verbandsmitgliedschaft erlischt durch
- Austritt, Ausschluss oder Auflösung einer Sektion
- Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband oder einer Sektion.

Austrittserklärungen einer Sektion aus dem Verbande müssen bis spätestens 1. Dezember dem Verbandspräsidenten schriftlich begründet eingereicht werden, ansonst die Beitragspflicht ein weiteres Jahr fortbesteht. Mit der Austrittserklärung ist eine Austrittsgebühr von Fr. 100.-- zu entrichten. Ein Austritt kann nur genehmig werden, wenn alle Pflichten dem Verbande gegenüber erfüllt sind. Der vollzogene Austritt wird im offiziellen Verbandsorgan SSSV publiziert.
 

    2. Sektionen und deren Mitglieder, die sich der Mitgliedschaft unwürdig erweisen, die Pflichten dem SSVL gegenüber nicht erfüllen und sich unredlicher Handlungen zuschulden kommen lassen, können durch den Verbandsvorstand ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene sind für rückständige Verpflichtungen haftbar. Mit dem Austritt oder Ausschluss fällt jeglicher Anspruch an den SSVL dahin. Gegen Beschlüsse des Verbandsvorstandes kann innert Monatsfrist bei der Delegiertenversammlung des SSVL und gegen Entscheide letzterer bei dem Zentralkomitee des SSSV Rekurs eingereicht werden.
       
3. Organe    
       
3.1 Zusammenstellung 1. Die Organe des SSVL sind:
- die Delegiertenversammlung (DV)
- die Urabstimmung
- der Technische Rat (TR)
- der Verbandsvorstand (VV)
- die Geschäftsprüfungskommission (GPK)
- die ständigen Kommissionen
- die Interimskommissionen
 
    2. Unter den ständigen Kommissionen versteht man die vom VV für die Betreuung der verschiedenen Sparten des Verbandsbetriebes bestimmten und em VV gegenüber verantwortlichen Kommissionen.
       
  Allgemeinverbindlichkeit der Beschlüsse 3. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung, der Urabstimmung, des Technischen Rates und des Verbandsvorstandes sind für alle Sektionen und die Mitglieder verbindlich.
       
3.2 Delegiertenversammlung
Aufgaben / Kompetenzen
1. Die DV ist das oberste Verbandsorgan für administrative und personelle Belange. In ihre Kompetenz fallen
- die Abnahme des Protokolles des letzten DV
- die Abnahme des Jahresberichtes
- die Abnahme der Jahresrechnung
- die Festsetzung des Jahresbeitrages
- die Genehmigung des Voranschlages
- die Festsetzung des Kredites VV
- die Wahl des Verbandsvorstandes
- die Wahl des Verbandspräsidenten
- die Wahl der Mitglieder der GPK
- die Wahl des nächsten Versammlungsortes
- die Behandlung von Anträgen des VV und der Sektionen verwaltungstechnischer Art
- Beschlussfassung über das SSVL Sportschützenfest
- die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder
- die Behandlung von Rekursen
- die Revision der Verbandsstatuten
- die Beschlussfassung über die Auflösung des SSVL
 
  Tagesordnung 2. Die DV kann nur über Geschäfte beschliessen, die auf der Traktandenliste stehen.
 
  Datum 3. Die DV ist im ersten Quartal des Jahres abzuhalten. Jede rechtzeitig einberufene DV ist beschlussfähig.
 
  Einladung 4. Termin, Tagungsort und Tagungsordnung sind mindestens vier Wochen vor der Durchführung in der Verbandszeitung des SSSV zu publizieren. Die Verhandlungsunterlagen sind rechtzeitig den Sektionen zuzustellen.
 
  Antragsfrist 5. Die Anträge der Sektionen zuhanden der DV sind jeweils bis spätestens 1. Dezember des Vorjahres an den Verbandspräsidenten einzureichen.
 
  Zusammensetzung 6. Die DV setzt sich zusammen aus
- den Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern des SSVL
- den Mitgliedern des Verbandsvorstandes
- den Delegierten des Sektion
- der Geschäftsprüfungskommission
- zwei Delegierten des Veteranenbundes Sektion Linth
 
  Vertretungsrecht 7. Die Sektionen ordnen ab   = 2 Delegierte

Verbandsvorstandsmitglieder zählen nicht als Sektionsdelegierte. Jede Sektion ist verpflichtet, mindestens zwei Delegierte abzuordnen.
Nichtteilnahme des Sektionen werden mit Fr. 100.-- gebüsst.
 

  Versammlungsleitung 8. Die DV wird vom Verbandspräsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
 
  Wahlen / Abstimmung 9. Die DV bestimmt, ob offen oder geheim abgestimmt werden soll. Abstimmungen finden in der Regel offen statt, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangen.

Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr, ausgenommen bei den Geschäften gemäss Art. 10 dieser Statuten.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, nachher das relative Mehr. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende, sonst stimmt er nicht nicht mit.
Liegt zu einem Antrag kein Änderungs- oder Gegenvorschlag vor, so gilt er als angenommen. Die Tatsache der stillschweigenden Annahme ist vom Vorsitzenden festzustellen.
 

    10. Die DV wählt auf die Dauer von zwie Jahren einen Verbandsvorstand, bestehen aus dem Verbandspräsidenten und maximal zwölf weiteren Mitgliedern, wobei regionale Interessen möglichst zu berücksichtigen sind. Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.
       
3.3 Ausserordentliche Delegiertenversammlung 1. Ausserordentliche DV können vom Verbandsvorstand oder einem Drittel der Verbandssektionen verlangt werden.
 
    2. Sie dürfen nicht früher als 30 Tage nach dem Begehren angesetzt werden, sind aber spätestens 60 Tage nach dem Begehren durchzuführen.
 
    3. Die zu behandelnden Geschäfte sind im Antrag bekannt zu geben.
 
    4. Für die ausserordentliche DV gelten sinngemäss die Bestimmungen der DV.
       
3.4 Urabstimmung 1. Zur Erledigung nicht aufschiebbarer Einzelgeschäfte, die nach den Statuten in die Kompetenz der DV oder des TR fallen, kann der Verbandsvorstand eine Urabstimmung anordnen.
 
    2. Für die Abstimmung an der Urabstimmung, die auf schriftlichem Weg durchgeführt wird, gelten die Art. 3.2 und 3.5.
       
3.5 Technischer Rat
Aufgaben / Kompetenzen
1. Der Technische Rat ist das oberste Organ für die schiesstechnischen Belange. in seine Kompetenz fallen:
- die Genehmigung der Übernahmebestimmungen des SSVL Sportschützenfestes
- die Genehmigung der Reglemente für Verbandsanlässe und Programme
- die Wahl der Schiessplätze für Verbandsanlässe (ohne SSVL Schützenfeste)
- die Genehmigung von Reglementen über die Abgabe von besonderen Auszeichnungen
- die Genehmigung des Sektionsreglementes vom SSVL Schützenfest
- die Behandlung von Anträgen des Verbandsvorstandes und der Sektionen schiesstechnischer Natur
- die Behandlung von Rekursen
 
  Tagesordnung 2. Der Technische Rat kann nur über Geschäfte Beschluss fassen, die auf der Tagesordnung stehen.
 
  Datum 3. Der Technische Rat tritt ordentlicherweise auf Einladung durch den Verbandsvorstand einmal jährlich zwischen TR SSSV und DV SSVL zusammen, ausserordentlicherweise, wenn der VV dies als notwendig erachtet, oder wenn ein Drittel der Verbandssektionen die Einberufung verlangen.
 
  Einladung 4. Termin, Tagungsort und Traktanden sind mindestens vier Wochen vor der Durchführung im Verbandsorgan zu publizieren. Die Verhadnlungsunterlagen sind rechtzeitig den Sektionen zuzustellen.
 
  Antragspflicht 5. Anträge an den Technischen Rat können nur über die Verbandsektionen eingereit werden. Sie sind dem Verbandspräsidenten bis zum 31. August schriftlich zuzustellen.
 
  Zusammensetzung 6. Der Technische Rat setzt sich zusammen aus
- den Mitgliedern des VV
- den Sektionsvertretern
 
  Vertretungsrecht der Sektionen 7. Die Sektionen ordnen ab  = 2 sachverständige Delegierte

Verbandsvorstandsmitglieder zählen nicht als Sektionsdelegierte. Jede Sektion ist verpflichtet, mindestens zwei Delegierte abzuordnen.
Nichtteilnahme der Sektionen werden mit Fr. 100.-- pro Sektion gebüsst.
 

  Versammlungsleitung 8. Der Technische Rat wird vom Verbandspräsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder von einem anderen Mitglied des Verbandsvorstandes geleitet.
 
  Abstimmung 9. Der Technische Rat bestimmt, ob offen oder geheim abgestimmt wird. In der Regel finden die Abstimmungen offen statt, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.

Es entscheidet das absolute Mehr.

Bei Stimmengleichheit entscheidet des Vorsitzende, sonst stimmt er nicht mit.

Liegt zu einem Antrag kein Änderungs- oder Gegenantrag vor, so gilt er als angenommen. Die Tatsache der stillschweigenden Annahme ist vom Vorsitzenden festzustellen.

       
3.6 Verbandsvorstand, Kommissionen
Befugnisse
1. In die Befugnisse des Verbandsvorstandes und der Kommissionen fallen alle Geschäfte die nicht der DV oder dem TR vorbehalten sind. Es liegt ihnen besonders ob
- die Konstituierung des Vorstandes
- die Wahl der SSSV Delegierten
- die Wahl der TR im SSSV
- die Wahl des Prämienkartenverwalters
- die Bestellung der Kommissionen
  - Schiesskommissionen KK und LG
  - leitender Ausschuss (LA)
  - Match- und Nachwuchskommissionen
  - Gruppenmeisterschaftskommission (GMK)
  - und allfälliger weiteren Kommissionen
  - Disziplinarkommission
      - die Vorbereitung des Geschäfte der DV und TR
- die Verwaltung des Vermögens, die Kassaführung und die Rechnungsstellung
- die Vertretung des Verbandes nach aussen
- die Förderung der Gründung neuer Sektionen
- die Genehmigung des Sektionsstatuten
- die Verfügung über die Verbandsfahne
- die Oberaufsicht über sämtliche Schiessen
- der Entwurf von Reglementen und Ausführungsbestimmungen
- die Überprüfung der Absendlisten der Schützenfeste
- die Durchführung eines Verbandsabsendens
- die Durchführung von Beschlüssen der DV und TR
- die Erledigung von Disziplinarfällen
 
  Beschlussfähigkeit 2. Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind
 
  Unterschriften 3. Der Präsident oder Vizepräsident mit dem Aktuar oder Sekretär oder Kassier führen die rechtsverbindliche Unterschrift.

Für Kommissionsgeschäfte führen die Kommissionspräsidenten die verbindliche Unterschrift zusammen mit dem entsprechenden Sachbearbeiter.
 

    4. Der Vorstand versammelt sich zu seinen Sitzungen auf Einladung durch den Verbandspräsidenten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, sonst stimmt er nicht mit.
 
  Ergänzungsrecht 5. Der VV hat während dem Jahr das Selbstergänzungsrecht, das heisst: Er kann Vakanzen auf dem Berufungsweg ersetzen. Solche Berufungen müssen an der nächsten DV zur ordentlichen Wahl gestellt werden.
       
3.7 Geschäftsprüfungskommission 1. Die Geschäftsprüfungskommission hat die Geschäftsprüfung des Verbandsvorstandes im allgemeinen, insbesondere aber das Rechnungswesen und das Inventar zu prüfen und der DV hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
       
4. Schiesswesen    
       
4.1 Reglemente 1. Der gesamte Schiessbetrieb wird durch die Vorschriften, Reglemente und Beschlüsse der zuständigen Organe geregelt. Für die verbandsinternen Wettkämpfe werden besondere Reglemente und Ausführungsbestimmungen aufgestellt, die der DV oder dem TR vorzulegen sind.
       
4.2 Altersklassen 1. Für Aktiv- und B-Mitglieder gelten folgende Altersklassen
- Juniorenklasse bis und mit dem jahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird
- Allgem. Klasse vom 21. bis zum vollendeten 54. Altersjahr
- Seniorenklasse ab dem Jahr, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird
       
4.3 Schützenfeste
Wettkämpfe
1. Der SSVL veranstaltet in der Regel alle 5 Jahre ein Linthverbands -Kleinkaliber- ev. Luftgewehr - Verbandsschützenfest. Die Grundbestimmungen für die Übernahme und Durchführung dieses Anlasses müssen durch den TR genehmigt werden. Die Wahl des Festortes untersteht der DV.
 
    2. Der Verband veranstaltet im weiteren
- dezentralisierte Mannschafts- oder Sektionswettkämpfe
- Match-Meisterschaften
- Jungschützen-Final
- Gruppenmeisterschafts-Final
- event. weitere Schiessen
 
    3. Im SSVL kommen zudem noch folgende Wettkämpfe zur Durchführung
- Sektionswettschiessen SSSV
- Volksschiessen SSSV
- Öffentliche Schiessanlässe
- Luftgewehrschiessen
- Jungschützenkurse und Wettschiessen
- Schülerschiessen
       
      Über die Anzahl der zu bewilligenden öffentlichen Schiessen und deren Zuteilung entscheidet die DV. Bei der Zusprechung ist auf die regionale Verteilung möglichst Rücksicht zu nehmen.
Sektionen, die sich für einen öffentlichen Schiessanlass bewerben, haben die diesbezüglichen Anmeldungen 2 Jahre vorher bis 15. September dem TK-Präsidenten schriftlich einzureichen.
       
5. Finanzielles    
       
5.1 Rechnungswesen 1. Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Die Verbands- und die Prämienkartenkassen sind getrennt zu führen.
 
5.2 Einnahmen 1. Die Einnahmen des SSVL bestehen aus
- Mitgliederbeiträgen
- Abgaben und Erträgen aus Schiessanlässen
- Einnahmen aus Prämienkartengeschäft
- Zinsen
- Sport Toto Beiträgen für Nachwuchs
- übrige Zuweisungen, Vermächtnisse, Geschenke usw.
- Rückvergütungen des SSSV
- Bussen und Austrittsgeldern
 
5.3 Ausgaben der Verbandskasse 1. Die Ausgaben des SSVL bestehen aus
- Mitgliederbeiträge an den SSSV und USS
- SSSV Verbandszeitungs - Abonnenten
- Beiträge an die Ausbildung der Jugendlichen
- Beiträge an Match- und Nachwuchs
- Beiträge in diverse Rückstellungsfonds
- Beiträge an Verbandsschiessen und Schützenfeste
- Verwaltungskosten (Sitzungsgelder, Reiseentschädigungen, Delegiertenspesen, Drucksachen)
 
    2. Für ausserordentliche Ausgaben, welche im Budget nicht vorgesehen sind, steht dem Verbandsvorstand ein jährlicher Kredit zu, welcher jeweils durch die DV bestimmt wird.
 
5.4 Haftung 1. Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet einzig das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Verbandsmitglieder ist ausgeschlossen.
       
6. Verbandszeitung SSSV    
       
6.1   1. Der SSSV gibt eine Verbandszeitung heraus. Das Abonnement ist für die Aktivmitglieder obligatorisch.
       
7. Versicherung    
       
7.1   1. Aktivmitglieder sind obligatorisch bei der USS gemäss deren allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) versichert.
 
    2. Der Einzug der Versicherungsprämie erfolgt zusammen mit dem Mitgliederbeitrag.
 
    3. Die Sektionen sind verpflichtet, für ihre Nicht-Aktivmitglieder bei der USS eine Spezialversicherung abzuschliessen.
       
8. Disziplinarwesen    
       
8.1   1. Wer sich gegen Reglements- und Schiessplanbestimmungen vergeht, die Vorschriften des SSSV un der Unterverbände wie auch die allgemeinen Schiessregeln verletzt oder die guten Sitten des Wettkampfes missachtet, wird zu Verantwortung gezogen.
       
9. Rekursverahren    
9.1   1. Gegen Beschlüsse und Entscheide von Sektions- Verbandsorganen kann bei der nächsthöheren Instanz Rekurs erhoben werden, die endgültig darüber entscheidet und zwar
- von Einzelschützen gegen Sektionsbeschlüsse beim Verbandsvorstand
- von Sektionen gegen Beschlüsse des Verbandsvorstandes bei der Delegiertenversammlung
- von Sektionen und vom Verbandsvorstand gegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung beim Zentralkomitee SSSV
- vom Verbandsvorstand gegen Beschlüsse des Zentralskomitees SSSV
- beim Technischen Rat SSSV über schiesstechnische Belange
- be der DV-SSSV über administrative un persönliche Belange
 
2. Beschwerden sind innert 30 Tagen von der schriftlichen Mitteilung des angefochtenen Entscheides an gerechnet, bzw. vom Moment an der zu einer Beschwerde Veranlassung gibt, bei der zuständigen Stelle schriftlich begründet und im Doppel unter Beilage allfälliger Unterlagen einzureichen.
 
3. Die Rekursinstanz entscheidet endgültig.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Publikation 1. Sämtliche offiziellen Einladungen und Bekanntmachungen erfolgen durch Publikation im offiziellen Verbandsorgan oder auf dem Zirkulationsweg an die Sektionen.
 
10.2 Amteinstellung 1. Der Verbandsvorstand ist befugt, in zwingenden Fällen Funktionäre in ihrem Amt bis zur nächsten DV einzustellen.
 
10.3 Statutenänderung 1. Eine teilweise oder totale Revision der Statuten kann durch die DV vorgenommen werden. Die Eintretungsfrage bedarf der Zweidrittelsmehrheit der gültigen Stimmen
 
10.4 Auflösung des SSVL 1. Der SSVL kann nicht aufgelöst werden, solange mindestens 5 Sektionen wein Fortbestehen verlangen. Im Falle einer Auflösung soll das Verbandsvermögen dem SSSV zur treuhänderischen Verwahrung, das Inventar und die Akten dem Schweizerischen Schützenmuseum, zuhanden eines später sich neu gründenden SSVL, übergeben werden.
 
10.5 Allgemeines 1 Wo diese Statuten nichts Besonderes bestimmen, gelten sinngemäss die Statuten des SSSV.
 
10.6 Gültigkeit 1. Vorstehende Statuten ersetzten diejenigen vom 16. Februar 1941 und deren Nachträge. Sie treten sofort nach Genehmigung in Kraft.
Genehmigt von der Delegiertenversammlung am 10. März 1989 in Glarus

Lachen/Freienbach, den 10. März 1989
Der Präsident: Ivo Egli
Die Aktuarin: Vreni Inderbitzin

Genehmigt durch den Schweizerischen Sportschützenverband

Spiez, den 15. Januar 1990
Archivar und Mitgliederkontrolle: Fritz Dummermuth


 


Sportschützenverband an der Linth - www.ssvl.ch up Letzter Update: 22.02.2003 14:49